Der letzte Wille
Wenn Sie eine andere Erbfolge oder Verteilung Ihres Erbes wünschen als die gesetzliche, sollten Sie dies unbedingt in einem Testament schriftlich festlegen. Insbesondere wenn die gerechte Aufteilung des Vermögens kompliziert ist oder wenn mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden werden sollen, ist das Testament unverzichtbar.
Dabei haben die gesetzlichen Bestimmungen zum Pflichtteil weiterhin Gültigkeit. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich von einem Notar oder Juristen beraten zu lassen. Bei größerem Vermögen und bei der Weitergabe von Firmen oder Unternehmen empfiehlt es sich zudem, einen Steuerberater zurate zu ziehen, um steuerliche Mehrbelastungen der Erben zu vermeiden und für die Erben und Nachfolger Klarheit zu schaffen.
Beachten Sie auch: Ein Testament ist nur dann rechtsverbindlich, wenn es den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verfasst wurde.
Hinweise für ein gültiges Testament:
- Es muss handschriftlich verfasst werden und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Zusätzlich sollten Ort und Datum genannt werden.
- Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Testament verfasst, muss es von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden unterschrieben werden.
- Das Testament muss beim Amtsgericht eingereicht werden.
Erbrecht, Erbfolge und der letzte Wille…
Das Amtsgericht Offenburg hat zum 1. Januar 2018 alle wichtigen Informationen zu den Themen „Erbrecht“, „Testament“ und „Nachlassgericht“ in einem Flyer zusammengestellt.
Erbrecht & Erbfolge
Das Erbrecht ist Teil des bürgerlichen Rechts. Es regelt mit der gesetzlichen Erbfolge die Reihenfolge, in der bei einem Sterbefall das Vermögen des Verstorbenen auf seine Nachkommen aufgeteilt wird. An dieser Stelle können wir Ihnen dazu nur einen kurzen Überblick geben. Für eine genauere Erläuterung und Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Liegt ein rechtsgültiges Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge nur für den Pflichtteil, der den Verwandten und Lebenspartnern gesetzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht dann in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers bestimmt. Verwandt mit dem Erblasser ist jede Person, die von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe etc.).
Nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Das Erbrecht eines verstorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.
Am 1. Januar 2010 trat eine Erbrechtsreform in Kraft. Seitdem werden in der Erbfolge insbesondere diejenigen der Erben stärker berücksichtigt, die den Verstorbenen gepflegt haben. Sie sollen für ihre Pflegeleistungen innerhalb der Familie mit einem Anteil am Erbe vergütet werden.
Digitaler Nachlass bei uns
Bereits über 80% der Deutschen nutzen beruflich oder privat das Internet. Was viele nicht wissen: Im Internet geschlossene Verträge und Verbindlichkeiten bleiben über den Tod hinaus bestehen. Im Trauerfall kann der digitale Nachlass für Angehörige mit erheblichen Kosten verbunden sein. Denn die meisten Nutzer informieren weder engste Vertraute über ihre gesamten Aktivitäten im Internet noch hinterlegen sie alle Passwörter oder Vertragsdaten. Auch Vermögenswerte und Guthaben des Verstorbenen bleiben so unbekannt und können nicht ausbezahlt werden. Mit dem Online Schutzpaket lassen Sie den digitalen Nachlass nach Ihren Wünschen regeln und erledigen dabei sicher und einfach alle Formalitäten mit einem Auftrag.