Der letzte Wille

Wenn Sie ei­ne an­de­re Erb­fol­ge oder Ver­tei­lung Ih­res Er­bes wün­schen als die ge­setz­li­che, soll­ten Sie dies un­be­dingt in ei­nem Tes­ta­ment schrift­lich fest­le­gen. Ins­be­son­de­re wenn die ge­rech­te Auf­tei­lung des Ver­mö­gens kom­pli­ziert ist oder wenn mit dem Er­be be­stimm­te An­wei­sun­gen und Wün­sche ver­bun­den wer­den sol­len, ist das Tes­ta­ment un­ver­zicht­bar.

Da­bei ha­ben die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen zum Pflicht­teil wei­ter­hin Gül­tig­keit. In je­dem Fall ist es sinn­voll, sich von ei­nem No­tar oder Ju­ris­ten be­ra­ten zu las­sen. Bei grö­ße­rem Ver­mö­gen und bei der Wei­ter­ga­be von Fir­men oder Un­ter­neh­men emp­fiehlt es sich zu­dem, ei­nen Steu­er­be­ra­ter zu­ra­te zu zie­hen, um steu­er­li­che Mehr­be­las­tun­gen der Er­ben zu ver­mei­den und für die Er­ben und Nach­fol­ger Klar­heit zu schaf­fen.

Be­ach­ten Sie auch: Ein Tes­ta­ment ist nur dann rechts­ver­bind­lich, wenn es den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chend ver­fasst wur­de.

Hin­wei­se für ein gül­ti­ges Tes­ta­ment:

  • Es muss hand­schrift­lich ver­fasst wer­den und mit Vor- und Zu­na­men un­ter­schrie­ben sein. Zu­sätz­lich soll­ten Ort und Da­tum ge­nannt wer­den.
  • Wenn ein Ehe­paar ge­mein­sam ein Tes­ta­ment ver­fasst, muss es von ei­nem Ehe­part­ner hand­schrift­lich auf­ge­setzt und von bei­den un­ter­schrie­ben wer­den.
  • Das Tes­ta­ment muss beim Amts­ge­richt ein­ge­reicht wer­den.

Erbrecht, Erbfolge und der letzte Wille…

Das Amtsgericht Offenburg hat zum 1. Januar 2018 alle wichtigen Informationen zu den Themen „Erbrecht“, „Testament“ und „Nachlassgericht“ in einem Flyer zusammengestellt.

Erbrecht & Erbfolge

Das Erbrecht ist Teil des bür­ger­li­chen Rechts. Es re­gelt mit der ge­setz­li­chen Erb­fol­ge die Rei­hen­fol­ge, in der bei ei­nem Ster­be­fall das Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen auf sei­ne Nach­kom­men auf­ge­teilt wird. An die­ser Stel­le kön­nen wir Ih­nen da­zu nur ei­nen kur­zen Über­blick ge­ben. Für ei­ne ge­naue­re Er­läu­te­rung und Be­ra­tung wen­den Sie sich bit­te an ei­nen Rechts­an­walt.

Wenn kein rechts­gül­ti­ges Tes­ta­ment vor­liegt, tritt die ge­setz­li­che Erb­fol­ge in Kraft. Liegt ein rechts­gül­ti­ges Tes­ta­ment vor, so gilt die ge­setz­li­che Erb­fol­ge nur für den Pflicht­teil, der den Ver­wand­ten und Le­bens­part­nern ge­setz­lich zu­steht. Der Pflicht­teil be­steht dann in der Hälf­te des Wer­tes des ge­setz­li­chen Erb­teils.

Nach der ge­setz­li­chen Erb­fol­ge wer­den die Er­ben aus dem Kreis der Ver­wand­ten des Erb­las­sers be­stimmt. Ver­wandt mit dem Erb­las­ser ist je­de Per­son, die von ihm (Kin­der, En­kel, Ur­en­kel etc.) oder von der­sel­ben drit­ten Per­son ab­stammt (El­tern, Groß­el­tern, Ge­schwis­ter, On­kel, Nef­fe etc.).

Nicht ehe­li­che Kin­der sind ehe­li­chen Kin­dern gleich­ge­stellt. Ad­op­tier­te Kin­der be­er­ben die Ad­op­tiv­el­tern. Stief­kin­der und Pfle­ge­kin­der ge­hö­ren nicht zu den ge­setz­li­chen Er­ben. Das Erbrecht ei­nes ver­stor­be­nen Ver­wand­ten geht auf des­sen Kin­der über.

Am 1. Ja­nu­ar 2010 trat ei­ne Erbrechts­re­form in Kraft. Seit­dem wer­den in der Erb­fol­ge ins­be­son­de­re die­je­ni­gen der Er­ben stär­ker be­rück­sich­tigt, die den Ver­stor­be­nen ge­pflegt ha­ben. Sie sol­len für ih­re Pfle­ge­leis­tun­gen in­ner­halb der Fa­mi­lie mit ei­nem An­teil am Er­be ver­gü­tet wer­den.

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